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Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll verlängert werden: Baldrian für die Betroffenen?
Wie nach dem Koalitionsausschuss am 25. August 2020 nun auch das Bundeskabinett am 2. September 2020 beschlossen hat, soll die Regelung über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verlängert werden. Dennoch: Der Herbst könnte nicht nur für angeschlagene Unternehmen, sondern auch für ihre Gläubiger äußerst ungemütlich werden. Zwar sollen die pandemiebedingten Sonderregelungen im Insolvenzrecht, die zunächst bis Ende September gelten, bis Ende des Jahres ausgedehnt werden – allerdings mit einer nicht unerheblichen Einschränkung: Die Verlängerung soll ausschließlich auf die Aussetzung der Antragspflicht bei Überschuldung beschränkt werden.
Bisher bewegt sich die Anzahl der Verfahren, bei denen die Insolvenz ihre Ursache lediglich in der Überschuldung hat, allenfalls im niedrigen einstelligen Prozentbereich. Der ganz überwiegende Teil der Insolvenzanträge von Unternehmen stützt sich dagegen zumindest auch auf den Insolvenzgrund „Zahlungsunfähigkeit“. Anders als der erste Eindruck hoffen lässt, dürfte die Aussetzung daher ab Oktober de facto beendet sein und damit übrigens auch der mit ihr verknüpfte Schutz von Gläubigern vor Anfechtung.
Gläubiger sollten sich daher auf einen drastischen Anstieg der Unternehmensinsolvenzen im letzten Quartal dieses Jahres gefasst machen und jedenfalls ab Anfang Oktober wieder höchste Vorsicht auch bei Geschäften mit eindeutig pandemiebedingt in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Geschäftspartnern walten lassen.
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