Aktuelles / Beitrag
Insolvenzanfechtung: BGH bestätigt unsere Einschätzung
Mit einer viel beachteten Entscheidung hatte der BGH letztes Jahr ausdrücklich seine Abkehr von Grundprinzipien seiner bisherigen Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung erklärt. PASCHEN hatte davor gewarnt, dies voreilig zum Anlass für eine Entwarnung betroffener Gläubiger zu nehmen. Diese Warnung wurde jetzt bestätigt. Mit seiner Entscheidung vom 3. März 2022 (Aktenzeichen IX ZR 78/20) hat das Gericht jetzt klargestellt, dass Insolvenzverwalter.innen sich noch immer auf die Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO stützen können und den Vollbeweis nur erbringen müssen, wenn es ihnen nicht gelingt, die niedrigen Hürden der Vermutungsregelung zu nehmen. Gläubiger haben damit jeden Anlass, Anfechtungsrisiken weiter im Fokus zu behalten. Mehr dazu im Top-Thema: Insolvenzanfechtung: BGH bestätigt unsere Einschätzung