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Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie
Der Bundestag hat in seiner Sitzung am heutigen Mittwoch, 25. März 2020, im Zuge der Coronakrise weitreichende Änderungen u.a. des Zivil- und Insolvenzrechts beschlossen.
Verbrauchern und Kleinstunternehmen (bis 9 Mitarbeiter/2 Mio. Euro Jahresumsatz/Bilanzsumme) wurde ein Moratorium für Verbindlichkeiten aus wichtigen Dauerschuldverhältnissen mit Ausnahme von Arbeitsverträgen bis zunächst 30. Juni 2020 eingeräumt. Ähnliche Regelungen wurden für Miet-, Pacht- und Kreditverträge getroffen. Daneben wurde die Insolvenzantragspflicht für infolge der Coronakrise angeschlagene Unternehmen einstweilen bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Die vielleicht wichtigste Regelung für Lieferanten: Gläubigern von Unternehmen, die von der Krise bedroht sind, wurde für Geschäfte in diesem Zeitraum weitgehender Schutz vor späterer Insolvenzanfechtung eingeräumt.
Mehr zu den neuen Regelungen und wie Sie als Gläubiger sicherstellen können, dass Sie die jetzige Krise nicht später noch einholt, finden Sie in unserem Top-Thema zur Coronakrise.