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Insolvenzanfechtung: Bundesgerichtshof rudert weiter zurück
Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in seinen Entscheidungen vom 3. März 2022 (IX ZR 78/20) und vom 23. Juni 2022 (IX ZR 75/21) sich mit der gesetzlichen Tatsachenvermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO befasst hatte, greift er diesen Gesichtspunkt in einer erst jetzt im Januar 2024 veröffentlichten Entscheidung vom 26. Oktober 2023 (IX ZR 112/22) erneut auf und ruderte in der Insolvenzanfechtung weiter zurück.
Damit bestätigt sich unsere seinerzeit veröffentlichte Einschätzung, wonach der Bundesgerichtshof dem Vermutungstatbestand des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wieder mehr Bedeutung verschaffen möchte. Es darf davon ausgegangen werden, dass die aufeinanderfolgenden Wechsel im Vorsitz des für die Insolvenzanfechtung zuständigen IX. Zivilsenats in den letzten drei Jahren für diese Rechtsprechungsänderung zum Nachteil der Anfechtungsgegner verantwortlich zeichnen.
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