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Rechtsschutzversicherung: BGH beendet 40 Jahre Diskussion
Mit Urteil vom 13. Februar 2020 hat der Bundesgerichtshof (Az. IX ZR 90/19) ein von PASCHEN Rechtsanwälte erstrittenes Urteil des LG Berlin (Az. 5 S 22/18) bestätigt. Danach steht dem Rechtsschutzversicherer infolge der von ihm verauslagten Kosten ein eigener Anspruch auf Auskunft gegen den Anwalt seines Versicherungsnehmers zu.
Die von PASCHEN in dem Verfahren vertretene Rechtsschutzversicherung hatte von den Rechtsanwälten ihres Versicherungsnehmers eine Zahlung erhalten. Diese weigerten sich allerdings unter Berufung auf ihre Verschwiegenheitspflicht zunächst, zu erläutern, worauf sich die Zahlung beziehe. Außerdem meinten sie, ihre Schweigepflicht verbiete ihnen, mitzuteilen, ob der Gegner ihres Mandanten zur Übernahme der Kosten verurteilt wurde und daher noch mit weiteren, der Versicherung zustehenden Zahlungen zu rechnen sei.
Damit ist eine mehrere Jahrzehnte kontrovers diskutierte Frage endlich höchstrichterlich entschieden und zwar erfreulicherweise im Sinne einer pragmatischen Praxis.
Der Versicherer darf sich mit seinen Fragen unmittelbar an den Anwalt halten und braucht nicht den rechtlich unerfahrenen Versicherungsnehmer damit zu belasten. Der Rechtsanwalt seinerseits braucht nicht den Vorwurf einer Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht zu befürchten, wenn er – ganz im Sinne seines Mandanten – dem Versicherer unmittelbar die gewünschten Auskünfte erteilt.
Der BGH entschied sich dabei für eine rechtliche Begründung, die sich an den durch die Bevorschussung der Kosten anknüpfenden Übergang von Rechten auf den Versicherer nach § 86 VVG anlehnt. Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht stehe dem Auskunftsrecht des Versicherers nicht entgegen, da der Versicherungsnehmer mit der Bitte um Einholung einer Deckungszusage insoweit stillschweigend seine Einwilligung zur Erteilung von Auskünften erteilt habe.
Ausführlichere Informationen finden Sie in unserem Top-Thema „Auskunftspflichten von Rechtsanwälten: BGH beendet jahrzehntelange Diskussion über Direktanspruch der Rechtsschutzversicherung“.