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Weiterbelieferung in der Kundeninsolvenz
Wann eine Aufrechterhaltung der Kundenbeziehung im vorläufigen Insolvenzverfahren vertretbar ist
Unternehmensinsolvenzen haben – wie die FAZ am 6. November 2024 unter dem Titel Unternehmen in Not berichtet – im Oktober 2024 den höchsten Stand seit 20 Jahren erreicht. Gläubiger die in dieser Situation meist ohnehin erhebliche Forderungsverluste erlitten haben, stehen derzeit oft vor der Entscheidung, ob eine Weiterbelieferung ihres im vorläufigen Insolvenzverfahren befindlichen Kunden vertretbar ist. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist regelmäßig nach § 22 Abs. 1 Nummer 2 InsO gehalten, das Unternehmen wenigstens bis zur Eröffnung des Verfahrens fortzuführen, um alle Optionen für eine Sanierung offenzuhalten, so dass diese Frage in einer Vielzahl von Fällen im Raum steht.
Interessen der vorläufigen Insolvenzverwaltung
Er oder Sie handeln dabei meist nicht ganz frei von eigenen Interessen, denn auch er oder sie selbst profitieren wirtschaftlich davon, wenn im Rahmen der Fortführung des insolventen Unternehmens die Grundlage dafür geschaffen werden kann, genug Masse für eine Eröffnung des Verfahrens zur Verfügung zu haben.
Mancher Gläubiger hat indessen bereits am eigenen Leib erfahren, wie schmerzlich es sein kann, sich durch die beruhigenden Worte eines vorläufigen Verwalters zur Weiterbelieferung motivieren zu lassen, um dann von eben diesem im eröffneten Verfahren mitgeteilt zu bekommen, die Liquiditätsplanung habe leider danebengelegen, weshalb die von der Insolvenzschuldnerin im vorläufigen Verfahren mit seiner Zustimmung geleisteten Zahlungen angefochten werden müssten.
In solchen Fällen wird oft der Preis für weit verbreitete Wissenslücken gezahlt, die auch mit der zum Teil verklausulierten Sprache des Insolvenzrechts zu tun haben. Nur der sogenannte starke vorläufige Verwalter begründet nämlich mit seinen Erklärungen zu weiteren Bestellungen Verbindlichkeiten mit der Qualität von Masseverbindlichkeiten, die im eröffneten Verfahren Vorrang genießen. Aber woran macht sich diese „Stärke“ fest?
Begründung von Masseverbindlichkeiten, die im eröffneten Verfahren Vorrang genießen
Das Gesetz selbst verwendet die Begrifflichkeit des starken vorläufigen Verwalters nicht, aber § 55 Abs. 2 InsO liefert einen entscheidenden Hinweis: (Nur) Verbindlichkeiten die von einem vorläufigen Verwalter, auf den die Verfügungsbefugnis übergegangen ist, begründet wurden, heißt es dort, erlangen im eröffneten Verfahren den Charakter von Masseverbindlichkeiten. Ob ein solcher Fall vorliegt, ergibt sich aus dem Inhalt der Bestellung des vorläufigen Verwalters.
Ob und unter welchen Bedingungen eine Weiterbelieferung im vorläufigen Insolvenzverfahren vertretbar ist, hängt also zuvorderst vom genauen Text des Gerichtsbeschlusses über die Bestellung ab.
Sollte dieser die genannten Kriterien nicht erfüllen, so ist sicher davon auszugehen, dass es sich um einen schwachen vorläufigen Verwalter handelt. Dieser kann bezogen auf bestimmte Geschäfte oder aber ausnahmsweise auch insgesamt (nachträglich) erstarken, wenn er oder sie entsprechend durch das Gericht ermächtigt werden.
Wir von PASCHEN verfügen über jahrelange Erfahrung, wie eine derartige Ermächtigung zügig erreicht werden kann und welche Alternativen es gibt, um die Weiterbelieferung auf sichere Füße zu stellen.
Zögern Sie nicht, unseren Rat einzuholen, wenn Sie als Gläubiger vor der Frage stehen, ob und ggfs. wie es mit Ihrem insolventen Kunden weitergehen soll.
Worauf Gläubiger zudem achten sollten, finden Sie u.a. hier: Insolvenzanfechtung: Bundesgerichtshof rudert weiter zurück